
Bei Standplätzen, die ein Unternehmer auf wechselnden Märkten, bei Festivals und ähnlichen Veranstaltungen jeweils kurzzeitig (für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu wenigen Wochen) anmietet, um dort an mobilen Verkaufsständen seine Waren zuzubereiten und zum Verkauf anzubieten, handelt es sich um fiktives Anlagevermögen. Die insoweit aufgewandten Nutzungsentgelte unterliegen daher der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.
Quelle: Sächsisches Finanzgericht, 1-K-854/21 Urteil vom 16.11.2021