
Steuerpflichtige mit Behinderung haben die Möglichkeit, Kosten zur Bewältigung ihres Alltags im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung geltend zu machen. Sie können sich zwischen Einzelnachweisen oder einem ansetzbaren Pauschbetrag entscheiden.
Die Höhe des jährlichen Steuerfreibetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Behinderte Menschen, welche hilflos (Merkzeichen „H“), blind („Bl“) oder taubblind („TBl“) sind, erhalten einen Freibetrag unabhängig vom Grad der Behinderung.
Voraussetzung | Freibetrag |
---|---|
GdB 20 | EUR 384,00 |
GdB 30 | EUR 620,00 |
GdB 40 | EUR 860,00 |
GdB 50 | EUR 1.140,00 |
GdB 60 | EUR 1.440,00 |
GdB 70 | EUR 1.780,00 |
GdB 80 | EUR 2.120,00 |
GdB 90 | EUR 2.460,00 |
GdB 100 | EUR 2.840,00 |
Hilflos, blind oder taubblind | EUR 7.400,00 |
Für außergewöhnliche Belastungen, die durch die häusliche Pflege einer Person entstehen können, kann mit dem Pflege-Pauschbetrag ebenfalls eine Pauschalierung erfolgen. Er richtet sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person:
Pflegegrad | Pauschbetrag |
2 | EUR 600,00 |
3 | EUR 1.100,00 |
4 oder 5 | EUR 1.800,00 |
Der Pauschalbetrag kann geltend gemacht werden, wenn die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhält.

Für behinderungsbedingte Fahrtkosten gilt eine gesetzliche Pauschalbetragsregelung. Je nach Anspruchsvoraussetzungen betragen die Pauschbeträge:
- EUR 900,00 (bei Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder 70 % mit Gehbehinderung)
- EUR 4.500,00 (bei außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für blinde und hilflose Personen)
Bei den obigen Pauschbeträgen ist die zumutbare Eigenbelastung zu berücksichtigen.