
Die Fristverlängerung durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 in § 3 Nr. 11a EStG führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei zusätzlich zu einem im Jahr 2020 steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 € ausgezahlt werden könnte. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt.
Nach § 3 Nr. 11a EStG können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 „Corona-Boni“ bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.
Voraussetzung dafür ist, dass diese Boni zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Quelle: FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF