Fallen bei einem Mietobjekt größere Erhaltungsaufwendungen an, können diese
über mehrere Jahre verteilt werden. Nach Rechtsprechung des Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg sollen Erben noch unverbrauchte Aufwendungen steuerlich
nicht geltend machen können.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jüngst geklärt, dass es für den Vorsteuerabzug ausreicht, wenn der leistende Unternehmer in seiner Rechnung
nur eine Postanschrift angibt, auch wenn er dort keine wirtschaftliche Aktivität
entfaltet.
Das neue Datenschutzrecht tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. In dieser Ausgabe
erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten neuen Bestimmungen und
ihre praktische Bedeutung.
Themen in diesem Monat:
- Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Februar 2018 und März 2018
- Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen
- Organschaft: (Nicht)anerkennung des Gewinnabführungsvertrags bei Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter
- Vom Erben gezahlte Einkommensteuervorauszahlungen des Erblassers sind erbschaftsteuerliche Nachlassverbindlichkeiten
- Nachlassverbindlichkeiten: Kosten für vom Erben beauftragte Schadensbeseitigung für einen vor dem Erbfall eingetretenen Schaden
- Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen
- Aufgrund Verteilung noch nicht abgezogene Erhaltungsaufwendungen können nicht von Erben geltend gemacht werden
- Verbindlichkeit einer Weisung
- Anschrift des leistenden Unternehmers in Rechnungen
- Vorsteuerkorrektur bei Überschreiten des Zahlungsziels
- Neues, strengesVorsteuerkorrekturtritt am 25. Mai 2018 in Kraft
Sie können die Mandanteninformationen auf der „Blitzlicht“-Seite meiner Homepage http://www.sibilledecker.de/Blitzlicht herunterladen.