Für die sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter gibt es – gegenüber „normalen“ Wirtschaftsgütern – vereinfachende Bilanzierungsmöglichkeiten. So können Sie für geringwertige Wirtschaftsgüter – abgekürzt auch GWG genannt – die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anstelle der sonst üblichen Verteilung über die Nutzungsdauer (Abschreibung) im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Mit dieser Regelung haben Sie die Möglichkeit für eine Vielzahl von kleineren Anschaffungen nicht die Abschreibungsregeln anwenden zu müssen und sparen auf diese Weise Zeit und Kapazitäten.
Das Mandantenmerkblatt erläutert, wie „geringwertige Wirtschaftsgüter“ definiert werden, es informiert über Sofortabschreibungen als Betriebsausgaben und darüber, wie ein Sammelposten gebildet wird.
Sie können sich alle Merkblätter des Adventskalenders 2017 auf der Adventskalenderseite meiner Homepage http://www.sibilledecker.de/Adventskalender-2017 herunterladen.