Die steuerliche Berücksichtigung von beruflichen Aus- oder Fortbildungskosten führt zur Frage: Lassen sich die Kosten für Berufsausbildung oder Studium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vollumfänglich absetzen? Oder können sie nur begrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden? Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Begriff der Erstausbildung zu.
Das Thema „Bildungskosten im Steuerrecht“ betrifft auch Eltern, die Freibeträge für ihre studierenden Kinder geltend machen wollen, und Arbeitgeber, die überlegen, Fortbildungen ihrer Mitarbeiter zu finanzieren.
Das neue Merkblatt „Bildungskosten für Beruf und Studium“ mit Rechtsstand Dezember 2017 beleuchtet das Thema aus allen wichtigen Perspektiven und gibt jedem Interessierten die speziell für ihn relevanten Antworten.
Sie können sich alle Merkblätter des Adventskalenders 2017 auf der Adventskalenderseite meiner Homepage http://www.sibilledecker.de/Adventskalender-2017 herunterladen.