Die Investmentsteuerreform zum Jahreswechsel 2017/ 2018 bringt bedeutende Änderungen mit sich: Fast jeder Anleger mit Investmentfonds ist von den neuen Regelungen betroffen, die ab 01.01.2018 mit dem neuen Investmentsteuergesetz (InvStG) gelten und die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend ändern. Vereinfachungen und das Schließen von Steuerschlupflöchern sind die erklärten Ziele des Gesetzgebers.
Nach den bis 31.12.2017 gültigen Regelungen werden Anleger von Investmentfonds so behandelt, als seien sie direkt am Fondsvermögen beteiligt. Hiernach unterliegt der Investmentfonds selbst grundsätzlich keiner Besteuerung, er wird transparent behandelt. Mit Einführung des neuen InvStG werden ab 01.01.2018 Publikum-Investmentfonds getrennt von den Anlegern besteuert, das heißt, sie werden intransparent behandelt und somit selbständig besteuert. Auf Fondsebene unterliegen dann Erträge aus inländischen Quellen – etwa Dividenden und Kompensationszahlungen – ebenso wie inländische Immobilienerträge – etwa Mieterträge und Veräußerungsgewinne – einer Körperschaftsteuer von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) bei Immobilienerträgen). Die so versteuerten Erträge werden auf Ebene der Anleger erneut besteuert.
Grundsätzlich sind alle Publikums-Investmentfonds von der Reform betroffen.
Daneben sind aber auch die sogenannten Spezial-Investmentfonds betroffen. Diese richten sich ausschließlich an institutionelle Anleger und erfüllen eine Vielzahl von zusätzlichen Anlagebedingungen. Dazu gehören beispielweise eine Investmentaufsicht, ein jährliches Rückgaberecht oder nur bestimmte erwerbbare Vermögensgegenstände. Privatanleger sind insofern von den Änderungen für Spezial-Investmentfonds betroffen, da es für sie nun nicht mehr möglich ist, über die Zwischenschaltung einer steuerlich transparenten Personengesellschaft in Spezial-Investmentfonds zu investieren.
Ohne Übergangsregelungen gelten alle Investmentfonds nach dem neuen InvStG als zum 31.12.2017 veräußert und als zum 01.01.2018 angeschafft. Diese sogenannte Veräußerungsfiktion bewirkt eine strikte Trennung zwischen altem und neuem Besteuerungssystem. Dadurch wird die Unterscheidung zwischen Altbeständen und Beständen, die seit dem 01.01.2009 angeschafft wurden, abgeschafft. Allerdings bleiben für diese bestandsgeschützten Altbestände alle bis zum 31.12.2017 erzielten Wertsteigerungen steuerfrei. Ab dem 01.01.2018 sind dann alle Erträge vollständig steuerpflichtig.
Ab dem 01.01.2018 sind Investmentfonds selbst Steuersubjekte für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer und müssen als solche ihre erzielten Erträge grundsätzlich selbst versteuern. Auf Anlegerebene tritt vereinfacht dargestellt die sogenannte Vorabpauschale an die Stelle der ausschüttungsgleichen Erträge. Zum Ausgleich für die Vorbelastung auf Fondsebene wird dem Anleger eine prozentuale Teilfreistellungsquote gewährt. Deren Höhe ist zum einen abhängig vom Anlageschwerpunkt des Investmentfonds und zum anderen von der Anlegerkategorie – also davon, ob die Anteile privat oder betrieblich gehalten werden.
Das neue Mandantenmerkblatt „Besteuerung von Investmentfonds – Neuregelungen durch die Investmentsteuerreform 2018“ erläutert die neuen Besteuerungsregelungen für Investmentfonds ab 2018 und gibt Handlungsempfehlungen für Altanleger.
Sie können sich alle Merkblätter des Adventskalenders 2017 auf der Adventskalenderseite meiner Homepage http://www.sibilledecker.de/Adventskalender-2017 herunterladen.