Bei der Berechnung des Gewinns bzw. des Überschusses werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen nicht zum sofortigen Abzug zugelassen. Vielmehr können Sie als Unternehmer oder bei der Berechnung der Einkünfte den Wert von angeschafften Anlagegegenständen über den voraussichtlichen Nutzungszeitraum hinweg abschreiben. Die Abschreibung erfordert einen nicht zu unterschätzenden Verwaltungsaufwand. Daher erlaubt der Gesetzgeber, Wirtschaftsgüter mit einem relativ geringen Wert, die unter dem Begriff der „geringwertigen Wirtschaftsgüter“ (GWG) zusammengefasst werden, vereinfacht abzuschreiben.
GWG werden entweder in einem jahresabgegrenzten Sammelposten zusammengefasst und die Abschreibung auf fünf Jahre verteilt, d.h. mit 20 % pro Jahr (sog. Poolabschreibung). Alternativ können Sie bei einem noch etwas geringeren Wert ein Wirtschaftsgut auch im Anschaffungsjahr vollständig abschreiben.
In diesem Merkblatt erfahren Sie die Alternativen der steuerlichen Berücksichtigung von GWG.
Das neue Mandantenmerkblatt „Geringwertige Wirtschaftsgüter gekonnt abschreiben“ können Sie sich hier herunterladen.
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.