Der (eingetragene) Verein wird für gemeinnützige Organisationen allgemein als geeignete Rechtsform mit eigener juristischer Persönlichkeit (wie bei Kapitalgesellschaften) angesehen. Diese Ansicht ist zutreffend, wenn sich Personen für gemeinsame Ziele sozial und ehrenamtlich engagieren. Anders ist es, wenn nicht das ehrenamtliche Engagement im Vordergrund steht, sondern der Einsatz von Vermögen, oder wenn die Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben mit wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden ist. Beispiele hierfür sind der Betrieb von Kindergärten, Kranken- oder Pflegeeinrichtungen, aber auch von Bildungsinstituten.
Das neue Mandantenmerkblatt „Gemeinnützige Gesellschaften im Vergleich“ informiert Sie über die gemeinnützige GmbH (gGmbH) und die Stiftung. Sie können sich das Mandantenmerkblatt hier herunterladen.