Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 18.03.2015 (Az.: XI-R-15/11) mit der Nutzungsüberlassung von Operationsräumen durch einen an der Operation mitwirkenden Anästhesisten beschäftigen müssen.
Dieser betreibt ein OP-Zentrum und vermietet die Räume incl. Ausstattung entgeltlich an Kollegen. Der Anästhesist könnte zwar gegenüber dem Patienten insgesamt eine einheitliche steuerfreie Heilbehandlung gem. § 4 Nr.14 UStG erbringen, die reine Raumüberlassung ist jedoch von keinem Befreiungstatbestand gedeckt.
Sollten Sie eine Nutzungsüberlassung von Behandlungs- bzw. Operationsräumen planen, empfiehlt es sich vorab die steuerlichen Auswirkungen durch Ihren Berater überprüfen zu lassen.
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Quelle: Mandantennewsletter Ärzte III.Quartal 2015