Obwohl viele Unternehmen und Institutionen von der Künstlersozialabgabe betroffen sind, ist die Abgabeverpflichtung immer noch wenig bekannt. Das liegt mit daran, dass die Bezeichnung auf die falsche „Fährte“ führt: Mit dem klassischen Begriff des Künstlers (Maler, Schauspieler, Musiker) wird die Abgabe nur unzureichend beschrieben.
Zwar bleibt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 2015 stabil auf 5,2 %. Jedoch ergibt sich durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes, das seit 01.01.2015 gilt, Handlungsbedarf.
So sieht die Neuregelung vor, dass Arbeitgeber, bei denen die Abgabepflicht festgestellt wurde bzw. wird oder die mehr als 19 Beschäftigte haben, mindestens alle vier Jahre durch die RV-Träger auch auf die Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten nach dem KSVG hin geprüft werden.
Davon könnten Sie als Unternehmer direkt betroffen sein. Die aktualisierte Broschüre „Die Künstlersozialabgabe“ (Rechtsstand 2015) informiert, welche Zahlungen zur Abgabepflicht führen und zeigt, was bei der Meldung zu beachten ist.
Die Mandanten-Info: „Künstlersozialabgabe“ können sich registrierte Mandanten unter http://www.sibilledecker.de/Mandanten-Info-nur-fuer-registrierte-Nutzer herunterladen.
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Foto: datev