Bei den geringfügigen Beschäftigungen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der geringfügig entlohnten Beschäftigung und der kurzfristigen Beschäftigung.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 € beträgt. Auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit kommt es grundsätzlich nicht an! Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Bei der kurzfristigen Beschäftigung spielt das Zeitmoment eine Rolle.
Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann auf Antrag sozialversicherungsfrei bleiben (= die erste geringfügige Beschäftigung). Werden neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann sind die weiteren mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen und somit versicherungspflichtig.
Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer wie jeder andere; es gelten daher grundsätzlich alle arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Das neue Mandantenmerkblatt: Minijobber und Aushilfskräfte können Sie unter http://www.sibilledecker.de/Downloads/Downloads-Mandantenmerkblaetter herunterladen.
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