Das FG Köln hat entschieden, dass eine Hausfrau, die Schmuckstücke und andere Gegenstände über das Internet bzw. über Zeitungsanzeigen anbietet, sowohl unternehmerisch als auch gewerblich tätig wird.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Für die Annahme solcher Einkünfte hat eine nachhaltige selbstständige Betätigung vorzuliegen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die weder als Ausübung von Land und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 EStG).
Das FG hat für den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt entschieden, dass
- die Klägerin zu Recht als Gewerbetreibende und Unternehmerin behandelt wurde.
- die Handelstätigkeit der Klägerin in der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen worden ist.
- die Klägerin mit den dargelegten Umständen alle Voraussetzungen erfüllt, aus denen sich die Gewerblichkeit ihrer Tätigkeit ergibt.
- die Klägerin unternehmerisch tätig war, denn „unternehmerisch“ ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
- der lange Zeitraum und die Anzahl von mindestens 56 Verkaufsanzeigen auch die Nachhaltigkeit der Tätigkeit belege.
Die Tätigkeit der Klägerin wäre nicht als gewerblich zu qualifizieren, wenn sie nahezu ausschließlich eigene Vermögensgegenstände verkauft hätte. Das konnte Sie aber im laufe des Verfahrens nicht beweisen.
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Quelle: FG Köln online (FG Köln, Urteil v. 27.8.2014 – 7 K 3561/10).