Mit dem 01.01.2015 wurden im Zuge des Kroatien-Anpassungsgesetzes Änderungen beim Ort der sonstigen Leistung eingeführt.
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen – z.B. per Download bzw. per Streaming (von Musik etc.) – sind jetzt immer im Land des Dienstleistungsempfängers zu besteuern.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, oder um einen privaten Endverbraucher. Diese Neuerung führt dazu, dass die betroffenen Dienstleister sich nunmehr in jedem EU-Land, in dem sie Leistungen erbringen, grundsätzlich umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen.
Für die betroffenen Branchen wäre ein Zwang zur steuerlichen Registrierung in unterschiedlichen EU-Staaten mit erheblichen Kosten verbunden. Der Gesetzgeber hat zur Abmilderung der Folgen aus der Gesetzesänderung das MOSS-Verfahren eingeführt.
Das neue Mandantenmerkblatt „MOSS-Verfahren“ können Sie unter http://www.sibilledecker.de/Downloads/Downloads-Mandantenmerkblaetter herunter laden.
******************************************************************************
Der Inhalt ist nach bestem Wissen und dem aktuellen Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr sind ausgeschlossen. Diese bleiben der Einzelberatung vorbehalten.