Gutscheine für Waren- und Dienstleistungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, bleiben bis zu einem Bruttobetrag von 44 EUR im Monat steuerfrei.
Daran wird sich auch nach dem Inkrafttreten der Lohnsteueränderungsrichtlinien (LStÄR) 2015 nichts ändern. ABER:
Bisher erhöhte sich durch den Bewertungsabschlag von vier Prozent die 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen auf 45,83 EUR im Monat. Schon in der Vergangenheit haben einzelne Finanzbehörden darauf hinwiesen, dass ein Bewertungsabschlag bei Gutscheinen nicht zulässig sei. Jetzt ist er offiziell laut Richtlinie 8.1 Abs. 2 Satz 4 LStÄR nicht mehr erlaubt. Es ist dabei nicht sicher, ob es sich hierbei um eine Neuregelung ab dem Steuerjahr 2015 handelt oder um eine rückwirkende Klarstellung.
Um auf der sicheren Seite zu sein und die Steuer- und Abgabenfreiheit der Sachbezüge aus den Gutscheinen nicht zu gefährden, sollte der auf den Gutscheinen festgelegte Wert maximal 44 EUR betragen. Würde der Gutschein auf den bisher gültigen Betrag von 45,38 EUR lauten, dann wäre er, da es sich hier um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt, voll steuer- und sozialversicherungspflichtig!
******************************************************************************
Der Inhalt ist nach bestem Wissen und dem aktuellen Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr sind ausgeschlossen. Diese bleiben der Einzelberatung vorbehalten