Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann der Elternteil Kindergeld nur dann beanspruchen, wenn es die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt. Dies ist nicht der Fall, wenn das Kind einer gewerblichen Tätigkeit (im Entscheidungsfall als Kosmetikerin) nachgeht.
Unerheblich ist es, in welchem Umfang sich die gewerbliche Tätigkeit als finanziell erfolgreich erwiesen hat.
Das Gesetz geht davon aus, dass bei einer eigenen Erwerbstätigkeit des Kindes keine Unterhalts- bzw. Familienförderungssituation besteht, die die Zahlung von Kindergeld rechtfertigt.
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Quelle:(Entscheidung des FG Thüringen, 1K 757/09, Revision beim BFH unter Az. III R 9/14)