Jeder Kaufmann ist verpflichtet ein Inventar aufzustellen. Dies muss er zu Beginn seiner unternehmerischen Betätigung vornehmen und zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs (Wirtschaftsjahr). Diese Verpflichtung ergibt sich sowohl nach dem Handelsrecht (§ 240 HGB) wie auch nach dem Steuerrecht (§ 140 AO und § 141 AO). Aus steuerlicher Sicht zählen hierzu zunächst diejenigen, welche dies aus handelsrechtlicher Sicht müssen, aber auch für bestimmte andere Gewerbetreibende, bei denen die folgenden, in § 141 AO aufgeführte Größenmerkmale erfüllt sind:
1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr oder
2. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25.000 € oder
3. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr oder
4. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000 € im Kalenderjahr.
Für andere Personen besteht diese Verpflichtung dagegen nicht. Hierunter fallen z.B. Kleingewerbetreibende.
Ebenfalls ausgenommen sind Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss haben (vgl. 241a HGB).
Das aktuelle Mandantenmerkblatt: „Durchführung von Inventuren“ können Sie sich unter http://www.sibilledecker.de/Downloads/Downloads-Mandantenmerkblaetter herunterladen.
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