Das Verwenden einer Standardvorlage beim Ausstellen einer Quittung für eine Kleinbetragsrechnung, d.h. eine Rechnung unter 150 €, durch einen Kleinunternehmer kann nach einem BHF-Urteil zu einer Haftungsfalle für den Kleinunternehmer werden!
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind diejenigen Unternehmer, die die Umsatzgrenzen
- Vorjahresumsatz nicht über 17.500 € und
-
Umsatz des laufenden Jahres voraussichtlich nicht über 50.000 €
nicht überschritten haben bzw. nicht überschreiten werden und die deshalb gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG keine Umsatzsteuer entrichten müssen. Kleinunternehmer dürfen in ihren Rechnungen aber auch keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
Wenn der Kleinunternehmer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, schuldet er den ausgewiesenen Betrag nach § 14 c Abs. 2 Satz 1 UStG.
In einem Urteil (BFH vom 25.09.2013 -XI R 41/12) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Kleinbetragsrechnungen bereits die Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags in einer Summe sowie des anzuwendenden Steuersatzes als gesonderter Ausweis des Steuerbetrags i.S. des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG anzusehen ist. Es ist nicht nötig, dass der Umsatzsteuerbetrag angeführt wird.
Im Urteilsfall hatte der Kleinunternehmer einen Quittungsblock mit dem Vordruck “ inklusive …. % MWSt“ verwendet und handschriftlich immer den Regelsteuersatz eingetragen, obwohl er das gar nicht darf. Seine Rechnungen sahen so aus, als würden sie einen Bruttobetrag ausweisen. Bei einer Außenprüfung wurde dies vom Finanzamt zu Recht beanstandet.
Praxistipp: Kleinunternehmer sollten darauf achten einen speziellen Quittungsblock für Kleinunternehmer und keine Quittungen mit eingedrucktem MwSt-Satz zu verwenden.
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