Zur Ermittlung der zutreffenden Lohnsteuer werden Arbeitnehmer in sechs verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Die jeweils gültige Steuerklasse wird als Merkmal in den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) eingetragen.
Die Eintragung wird dabei vom Finanzamt vorgenommen. Für die Eintragung der Steuerklasse sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, für welches die ELStAM gelten.
Der Arbeitnehmer kann auch beantragen, dass bei ihm eine ungünstige Steuerklasse eingetragen wird. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Ändern sich die Lebensverhältnisse, muss also die Lohnsteuerkarte nicht mehr von der Gemeinde oder dem Finanzamt geändert werden. Heirat oder Geburt eines Kindes werden von den Gemeinden direkt der Datenbank übermittelt und die Änderung der Lohnsteuerklassen (von I/I in IV/IV) automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Soll die automatisch gebildete Steuerklassenkombination aus Sicht des Arbeitnehmers nicht zur Anwendung kommen, kann er eine abweichende Steuerklassenkombination beim zuständigen Finanzamt beantragen, die dann ab dem Tag der Eheschließung gilt.Im Falle einer Scheidung bildet die Finanzverwaltung automatisiert die Steuerklasse I (ab dem Folgemonat der Scheidung).
Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren anmelden, um die gültigen ELStAM abzurufen. Der Umstieg auf das elektronische Verfahren ist gesetzlich verpflichtend. Arbeitgeber müssen hierzu die Daten der neuen elektronischen Lohnsteuerkarte abrufen, um sie für die Lohnabrechnung ihrer Arbeitnehmer anzuwenden.
Im neuen Mandantenmerkblatt:“ Lohnsteuerklassen- Steuerklassenwechsel-Faktorverfahren“ lesen Sie über
- die Neuerungen bei eingetragenen Lebenspartnern
- die Steuerklasseneinteilung
- den Steuerklassenwechsel
- das Faktorverfahren
Sie können sich das neue Merkblatt unter http://www.sibilledecker.de/Downloads/Downloads-Mandantenmerkblaetter herunter laden.
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