Minijobs sind Beschäftigungen, die eine gewisse Entgeltgrenze nicht überschreiten (sog. geringfügig entlohnte Beschäftigungen) sowie Beschäftigungen, die im Voraus auf eine gewisse Dauer befristet sind (sog. kurzfristige Beschäftigungen).
Der Arbeitgeber zahlt für geringfügig entlohnt Beschäftigte Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagebeträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale. Für den Arbeitnehmer ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung; in der Rentenversicherung besteht seit 01.01.2013 Versicherungspflicht mit der Möglichkeit der Befreiung (sog. „Opt.-Out-Modell“). Minijobs in Privathaushalten unterliegen einer geringeren Abgabenbelastung als gewerbliche Minijobs.
Für kurzfristige Beschäftigungen zahlt der Arbeitgeber dagegen keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Es fallen lediglich die Umlagebeträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie die Insolvenzgeldumlage an. Für den Arbeitnehmer gilt: Die kurzfristige Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Einen Überblick über das Thema gibt die aktualisierte Mandanten-Info: „Minijobs“. Diese können sich registrierte Nutzer unter http://www.sibilledecker.de/Mandanten-Info-nur-fuer-registrierte-Nutzer herunterladen. Noch nicht registriert? Senden Sie uns eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten.
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