Regelmäßig führt die steuerliche Berücksichtigung von beruflichen Aus- oder Fortbildungskosten zu wichtigen Fragen: Lassen sich die Kosten für eine Lehre oder ein Studium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vollumfänglich absetzen? Oder können sie lediglich begrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden?
Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Begriff der Erstausbildung zu: Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums neu geregelt. Außerdem hat er mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz einige ausbildungsrechtliche Fragen klargestellt, nachdem der Bundesfinanzhof mehrere für Steuerpflichtige freundliche Urteile gefällt hatte.
Das Thema „Bildungskosten im Steuerrecht“ betrifft auch Eltern, die beispielsweise Freibeträge für ihre studierenden Kinder geltend machen wollen, und Arbeitgeber, die darüber nachdenken, die Fortbildungsmaßnahmen ihrer Mitarbeiter zu finanzieren.
Dieses Merkblatt beleuchtet das Thema aus allen wichtigen Perspektiven und gibt jedem Bildungsinteressierten die speziell für ihn relevanten Antworten.
Das Mandantenmerkblatt „Bildungskosten für Beruf und Studium“ können Sie sich unter http://www.sibilledecker.de/Downloads/Downloads-Mandantenmerkblaetter herunter laden.
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