In einem aktuellen Schreiben erläuterte das BMF unter welchen Voraussetzungen Freiberuflern die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten genehmigt wird (§ 20 S.1 Nr. 3 UStG). Eine Genehmigung ist danach ausgeschlossen, sobald ein Freiberufler für seine Umsätze Bücher führt. Dabei ist unerheblich, ob die Bücher freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geführt werden.
Das BMF stellt klar, dass nur Bücher geführt werden, wenn der Freiberufler seinen Gewinn durch den Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, 5 EStG) ermittelt. Das Führen von Aufzeichnungen für die Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) schließt eine Genehmigung nicht aus. Auch das Führen einer OPOS-Liste zur Überwachung der offenen Rechnungen ist für die Gewährung der Ist-Versteuerung unschädlich.
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