Ab dem 01.01.2014 kann ein Unternehmer bzw. Arbeitnehmer die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, höchstens 1.000 Euro im Monat. Es ist nicht mehr erforderlich, die durchschnittliche Miete am Beschäftigungsort zu ermitteln. Ebenso spielt es keine Rolle mehr, wie groß die Wohnung ist.
In den Höchstbetrag von monatlich 1.000 Euro sind alle tatsächlichen Aufwendungen einzubeziehen, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten für Kfz-Stellplätze/Garage.
Die Grenze von 1.000 EUR gilt auch für möbliert angemietete Wohnungen.
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