Nachdem die standesamtlichen Trauung vollzogen wurde, kann das Ehepaar folgende steuerrechtliche Vorteile in Anspruch nehmen:
- Allgemeines:
Ehegatten haben im Steuerrecht ein Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht in Angelegenheiten, die den anderen Ehepartner betreffen, z.B. bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder Betriebsprüfungen. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten bedeutet dies, dass das Auskunftsverweigerungsrecht nicht für Sachverhalte gilt, die beide Ehegatten gemeinsam betreffen.
- Lohn- und Einkomensteuer
Seit dem 1.1.2013 können Ehegatten nur noch zwischen der
- Einzelveranlagung mit Grundtarif, der
- Einzelveranlagung mit Witwen-Splitting oder dem
- Sonder-Splitting im Trennungsjahr und der
- Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting wählen.
Bei der Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting werden die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Aufgrund des hierfür geltenden Progessionstarifs wirkt sie meist steuerentlastend. Die Zusammenveranlagung führt aber nicht in allen Fällen steuerlich günstigeren Ergebnissen.
Mit der Einzelveranlagung mit Grundtarif können sich Ehegatten aus steuerlichen oder außersteuerlichen Gründen für die Einzelbesteuerung entscheiden. Es müssen zwei Steuererklärungen abgegeben werden. Die Einzelveranlagung für Ehegatten ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende Zuordnung verschiedener Kosten.
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung werden grundsätzlich dem Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Auf Antrag der Ehegatten, werden die Aufwendungen den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet.
Die zumutbare Belastung bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen wird nicht mehr nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegatten, sondern nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten ermittelt.
Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung mit Grundtarif werden unabhängig von der Steuerklassenwahl durchgeführt. Es wird getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.
Ehegatten können im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V und IV-Faktor/IV-Faktor wählen.
Die Steuerklassenkombination IV/IV ist zweckmäßig, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn in etwa gleicher Höhe beziehen.
Verdient einer der beiden Ehegatten weniger als 40% des gemeinsamen Bruttoeinkommens, ist es empfehlenswert für den besser verdienenden Ehegatten die Steuerklasse III und den geringer verdienenden Ehegatten die Steuerklasse V zu beantragen.
Bei der Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Einkommensteuer-Jahresschuld ziemlich genau angenähert.
Die Wahl der Steuerklassen beinflußt nicht die insgesamt von den Ehegatten zu zahlende Einkommensteuer. Mit ihr wird nur festgelegt, wieviel Lohnsteuer monatlich durch den Arbeitgeber einbehalten wird.
Kapitalerträge
Ehegatten können Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags in Höhe von 1.602 € von der Abgeltungsteuer freistellen lassen.
Riesterförderung
Durch die Heirat kann ein nicht unmittelbar zulagenberechtigter Selbständiger durch seinen unmittelbar zulagenberechtigten (Arbeitnehmer-)Ehegatten mittelbar zulagenberechtigt werden und damit Ansprüche auf Riesterförderung erhalten.
Doppelte Haushaltsführung
Behalten beide Ehegatten ihre bisherigen Wohnungen oder ist ein Ehegatte berufsbedingt außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem die Familie wohnt und führt dort einen weiteren Haushalt, dann haben die Ehegatten in der Regel die Möglichkeit, die daraus entstehenden Mehraufwendungen für Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen für die Zweitwohnung und Umzugskosten steuermindernd geltend zu machen.
- Verträge unter Ehegatten
Insbesondere wenn einer der Ehegatten Unternehmer ist kann es günstig sein, wenn der Ehepartner Verträge mit dem Unternehmen des Ehegatten abschließt. Dies können beispielsweise Arbeits-, Miet-und Pacht- oder Darlehensverträge sein. Dabei ist zu beachten, dass für die steuerliche Wirksamkeit strenge Anforderungen an diese Verträge gestellt werden.
- Erbschaft-und Schenkungsteuer
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten unter Ehegatten der allgemeine Freibetrag von 500.000 € und der Versorgungsfreibetrag für den hinterbliebenen Ehegatten von 256.000 €. Der Steuersatz ist abhängig von dem Wert des die Freibeträge übersteigenden Vermögens und liegt zwischen 7 % (weniger als 75.000 €) und 30 %( mehr als 26 Mio.€).
Das Familienwohnheim kann zwischen Ehegatten steuerfrei übertragen werden. Im Fall einer Erbschaft muss es aber mindestens für 10 Jahre selbst bewohnt werden, damit die Steuerfreiheit nicht verloren geht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen, z.B. als Pflegefall bei einer Betreuung im Pflegeheim, an der eigenen Nutzung zu Wohnzwecken gehindert ist.
- Grunderwerbsteuer
Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
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